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Steuerstrafverfahren · Finanzamt

Post von der Strafsachenstelle? Jetzt entscheidet sich Ihr Verfahren.

Das Finanzamt hat ein Steuerstrafverfahren gegen Sie eingeleitet und bittet um Ihre Stellungnahme. Antworten Sie nicht selbst. Bei einer reinen Steuerstraftat ermittelt die Bußgeld- und Strafsachenstelle wie eine Staatsanwaltschaft und entscheidet, ob sie einstellt oder einen Strafbefehl beantragt. Genau dort lässt sich verhandeln, bevor ein Gericht die Akte sieht. Dr. Maik Bunzel verteidigt Unternehmer mit einem klaren Ziel: Abschluss ohne öffentliche Gerichtsverhandlung.

  • Fachanwalt für Strafrecht
  • Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht
  • Erstgespräch kostenlos
Hinweis zu Bewertungen

Anzahl und Durchschnitt der öffentlichen Bewertungen auf anwalt.de, zusammengefasst aus sieben Profilen von Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel und Rechtsanwalt Andreas Junge, die unter JHB.LEGAL überörtlich kooperieren (keine Sozietät), dazu Anzahl und Durchschnitt auf Google, zusammengefasst aus den Profilen von Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel und Rechtsanwalt Andreas Junge, Stand 19.10.2026. Die Bewertungen werden auf den Portalen abgegeben. Wir prüfen nicht selbst, ob die Bewertenden Mandanten waren; die Portale prüfen nach ihren eigenen Regeln.

Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel, Strafverteidiger

Dr. Maik Bunzel

Rechtsanwalt · Strafverteidiger
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Das Wichtigste in Kürze

Vier Dinge, die Sie jetzt wissen sollten

Die Anhörung nicht selbst beantworten

Als Beschuldigter müssen Sie nichts zur Sache sagen. Was Sie dem Finanzamt jetzt schreiben, wird Beweismittel und lässt sich nicht zurückholen, auch wenn es gut gemeint war.

Die Frist zwingt Sie nicht zur Aussage

Die Frist im Schreiben ist ein Angebot, sich zu äußern, keine Pflicht. Besser: Ihr Verteidiger meldet sich innerhalb der Frist und kündigt eine Stellungnahme nach Akteneinsicht an.

Die Selbstanzeige ist jetzt gesperrt

Mit der Bekanntgabe der Einleitung ist die strafbefreiende Selbstanzeige für diese Taten ausgeschlossen (§ 371 Abs. 2 AO). Für andere Steuerarten oder Jahre kann sie offen sein. Das prüfen wir, bevor Sie etwas einreichen.

Zuerst die Akte

Die vollständige Ermittlungsakte bekommt Ihr Verteidiger (§ 147 StPO, im Steuerstrafverfahren über § 385 AO). Erst wenn klar ist, was die Strafsachenstelle weiß und wie sie rechnet, entscheiden wir, ob und was Sie sagen.

Wer jetzt entscheidet

Drei Stellen, und meist liegt Ihr Fall bei der ersten

Ein Steuerstrafverfahren kann bei drei Stellen liegen. Bei einer reinen Steuerstraftat führt das Finanzamt es selbst, solange kein Grund für eine Abgabe besteht. Das ist Ihre Chance: Die Behörde, die ermittelt, entscheidet auch über den Ausgang.

Hier stehen Sie 1

Finanzamt, Bußgeld- und Strafsachenstelle

Ermittelt selbstständig mit den Rechten einer Staatsanwaltschaft (§§ 386, 399 AO).

  • Einstellung
  • Einstellung gegen Auflage
  • Strafbefehl beim Amtsgericht beantragen (§ 400 AO)
  • Abgabe an die Staatsanwaltschaft
2

Staatsanwaltschaft

Übernimmt bei Haftbefehl, wenn neben der Steuer andere Straftaten im Raum stehen, wenn das Finanzamt abgibt oder sie die Sache an sich zieht (§ 386 Abs. 2 bis 4 AO) oder wenn ein Strafbefehl nicht passt.

  • Einstellung
  • Strafbefehl beantragen
  • Anklage
3

Amtsgericht

Erlässt den Strafbefehl schriftlich (§ 407 StPO) und stimmt einer Einstellung gegen Auflage zu, wo das Gesetz es verlangt.

  • Strafbefehl ohne Gerichtsverhandlung
  • Zustimmung zur Einstellung
  • Öffentliche Gerichtsverhandlung nur nach Einspruch oder Anklage

Der kürzeste Weg führt an der Staatsanwaltschaft vorbei: Die Strafsachenstelle beantragt den Strafbefehl direkt beim Amtsgericht (§ 400 AO). Was darin steht, lässt sich vorher verhandeln.

Ausgang ohne öffentliche GerichtsverhandlungWeg, den wir möglichst vermeiden

Drei mögliche Ausgänge

Wie ein Steuerstrafverfahren leise enden kann

Welcher Ausgang erreichbar ist, hängt vom Betrag ab, von der Beweislage, von Ihrem Verhalten nach der Tat und davon, wie früh die Verteidigung einsetzt. Ein Ergebnis kann Ihnen niemand versprechen. Das Ziel steht aber vom ersten Tag an fest.

Abstrakte Waage aus Glas und Licht vor dunklem Hintergrund
§ 170 Abs. 2 StPO · § 398 AO

Einstellung

Trägt der Vorwurf nicht, wird das Verfahren eingestellt, ohne Auflage und ohne Eintrag. Bei geringer Steuerverkürzung kann die Strafsachenstelle auch wegen Geringfügigkeit einstellen, ohne dass ein Gericht zustimmen muss (§ 398 AO).

§ 153a StPO

Einstellung gegen Auflage

Das Verfahren endet gegen Zahlung eines Geldbetrags. Es gibt keine Verurteilung und keine Vorstrafe. In der Regel muss das Gericht zustimmen; bei geringen Tatfolgen entscheidet die Strafsachenstelle allein (§ 153a Abs. 1 Satz 7 StPO).

§ 400 AO · § 407 StPO

Strafbefehl

Eine Verurteilung im schriftlichen Verfahren, ohne öffentliche Gerichtsverhandlung: Geldstrafe, mit Verteidiger auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung. Bis 90 Tagessätze steht sie nicht im einfachen Führungszeugnis, wenn keine weitere Strafe eingetragen ist.

Wo die Grenzen liegen: Ab einer Steuerverkürzung von mehr als 50.000 Euro je Tat liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 370 Abs. 3 AO; BGH, 1 StR 373/15). Ab 100.000 Euro kommt eine Geldstrafe nur noch bei gewichtigen Milderungsgründen in Betracht. Bei Beträgen in Millionenhöhe ist eine Bewährungsstrafe nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen möglich, und ein Strafbefehl ist dann regelmäßig nicht mehr geeignet (BGH, 1 StR 416/08).

Steuer und Strafe

Zwei Verfahren, die Sie getrennt denken sollten

Neben dem Strafverfahren läuft das Besteuerungsverfahren weiter, mit eigenen Regeln. Wer beides vermischt, zahlt oft doppelt: einmal mit Geld und einmal mit Erklärungen, die in der Strafakte landen.

  • Nachzahlung: Die Steuer wird nachgefordert, bei Hinterziehung für bis zu zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 AO). Das gilt unabhängig davon, wie das Strafverfahren endet.
  • Hinterziehungszinsen: 0,5 Prozent je Monat auf den hinterzogenen Betrag (§§ 235, 238 AO). Wann und wie Sie zahlen, wirkt sich auf Zinsen und Strafe aus.
  • Schätzung: Fehlen Unterlagen, schätzt das Finanzamt (§ 162 AO). Für die Strafe zählt eine Schätzung nur, soweit sie den strengeren Maßstäben des Strafverfahrens standhält.
  • Der Verkürzungsbetrag bestimmt die Strafe: Er entscheidet über den Strafrahmen, über die Grenze von 50.000 Euro und oft darüber, ob ein Strafbefehl noch möglich ist. Wer diesen Betrag prüft, beeinflusst das Ergebnis.
  • Mitwirkung ohne Zwang: Im Besteuerungsverfahren darf das Finanzamt Sie nicht mit Zwangsmitteln dazu bringen, sich selbst zu belasten (§ 393 Abs. 1 AO). Was Sie einreichen, stimmen wir deshalb mit der Verteidigung ab.

Ihr Steuerberater rechnet, wir verteidigen. Die Abstimmung läuft über uns, damit nichts ungeprüft in die Strafakte gelangt.

Geschlossene Aktenmappe neben einem aufgeklappten Laptop auf einem Glastisch

Rechtsschutz und Kosten

Ihre Verteidigung kann versichert sein. Wir klären das für Sie.

Steuerhinterziehung ist ein Vorsatzdelikt, und Steuerstrafsachen sind im normalen Rechtsschutz oft ausgeschlossen. Für Unternehmer gibt es aber Verträge, die genau dafür gemacht sind, und viele Firmen haben sie, ohne dass Inhaber oder Geschäftsführer es wissen.

  • Spezial-Straf-Rechtsschutz oder Firmen-Rechtsschutz mit Strafrechtsbaustein: deckt auch den Vorsatzvorwurf und übernimmt in vielen Tarifen ein vereinbartes Stundenhonorar.
  • D&O-Versicherung der GmbH für ihre Geschäftsführer, oft mit Strafrechtsschutz. Maßgeblich ist meist der Vertrag, der zur Zeit des Vorwurfs bestand.
  • Sie schicken uns den Versicherungsschein, wir stellen die Deckungsanfrage und führen die Korrespondenz mit dem Versicherer. Nach einer Einstellung fordert die Versicherung nichts zurück.
  • Erfahrung mit Versicherern: In rund 93 Prozent der versicherten, abgeschlossenen Akten haben wir die Kostenübernahme selbst mit der Versicherung geklärt (Auswertung der Kanzleiakten).

Ohne passende Versicherung vereinbaren wir das Honorar vorab fest, als Stundensatz oder Pauschale. Sie wissen vorher, womit Sie rechnen müssen. Das Erstgespräch ist immer kostenlos.

Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel in der Kanzlei
Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel

Ihr Verteidiger

Ein Strafverteidiger, der mit der Strafsachenstelle verhandelt

Die Zahlen liefern Buchhaltung und Steuerberater. Ob daraus eine Strafe wird, entscheidet sich an anderen Fragen: Vorsatz, Beweislage, Verkürzungsbetrag und das, was Sie in den ersten Wochen sagen oder nicht sagen. Wer eine lange Gerichtsverhandlung durchstehen kann, verhandelt vorher besser.

  • Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht in einer Person, seit 2015 als Strafverteidiger bundesweit tätig.
  • Erfahren im großen Steuerstrafverfahren: Von 2015 bis 2021 verteidigte Dr. Bunzel im größten Steuerhinterziehungsverfahren am Landgericht Magdeburg (Energiesteuer in Millionenhöhe). Anfangs stand eine Verständigung über sieben Jahre Freiheitsstrafe im Raum, am Ende wurde das Verfahren gegen seinen Mandanten gegen eine Geldauflage im unteren vierstelligen Bereich eingestellt. Jeder Fall liegt anders, ein Versprechen für Ihr Verfahren ist das nicht.
  • Kennt die Abläufe in der Justiz aus eigener Erfahrung: Rechtsanwalt Dr. Bunzel war vor seiner Zulassung ein Jahr lang als Richter in Bayern tätig.
  • Selbst Unternehmer: Dr. Bunzel ist Geschäftsführer zweier eigener GmbHs und Inhaber einer Kanzlei mit Sitz in Cottbus und Zweigstellen in Berlin und Kiel.
  • Ein fester Ansprechpartner: Sie sprechen mit Ihrem Verteidiger selbst, nicht mit einer Hotline. In dringenden Fällen rund um die Uhr unter 0151 21 778 788.
  • Bundesweit ohne Anreise: Besprechungen per Telefon oder Video, Akteneinsicht digital.

So gehen wir vor

Vom ersten Anruf bis zum Abschluss

  1. Erstgespräch und Frist

    Sie schildern Ihre Lage, telefonisch oder per Video. Wir sehen uns das Schreiben an, klären die Frist und prüfen Ihre Versicherung. Kostenlos.

  2. Akteneinsicht statt Aussage

    Wir melden uns bei der Strafsachenstelle, beantragen Akteneinsicht und kündigen eine Stellungnahme an. Bis dahin sagen Sie nichts zur Sache.

  3. Betrag und Vorsatz prüfen

    Stimmt der Verkürzungsbetrag? Ist geschätzt worden? Was lässt sich beweisen? Die Zahlen klären wir gemeinsam mit Ihrem Steuerberater.

  4. Mit der Strafsachenstelle verhandeln

    Ziel ist eine Einstellung, notfalls gegen Auflage, sonst ein Strafbefehl. Ohne öffentliche Gerichtsverhandlung, wo immer es geht.

Häufige Fragen

Was Unternehmer uns zum Steuerstrafverfahren fragen

Ich habe Post von der Bußgeld- und Strafsachenstelle. Was bedeutet das?

Das Finanzamt hat gegen Sie ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, meist wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung nach § 370 AO, und teilt Ihnen das mit (§ 397 AO). Oft liegt dem Schreiben ein Anhörungsbogen bei, oder Sie werden zur Vernehmung geladen.

Die Bußgeld- und Strafsachenstelle führt das Verfahren bei reinen Steuerstraftaten selbstständig, mit den Rechten und Pflichten einer Staatsanwaltschaft (§§ 386, 399 AO). Sie entscheidet, ob eingestellt wird oder ob sie beim Amtsgericht einen Strafbefehl beantragt. Deshalb zählt jeder Schritt ab jetzt.

Muss ich auf die Anhörung antworten oder zur Vernehmung gehen?

Antworten müssen Sie nicht. Als Beschuldigter dürfen Sie zur Sache schweigen, und daraus darf Ihnen kein Nachteil entstehen. Die Frist im Schreiben ist ein Angebot, sich zu äußern, keine Pflicht.

Lädt die Strafsachenstelle Sie zur Vernehmung, kann sie als Ermittlungsbehörde mit den Rechten einer Staatsanwaltschaft Ihr Erscheinen verlangen. Aussagen müssen Sie auch dort nicht. In der Praxis meldet sich Ihr Verteidiger, beantragt Akteneinsicht und kündigt eine schriftliche Stellungnahme an. Damit erledigt sich der Termin in der Regel.

Kann ich jetzt noch eine Selbstanzeige abgeben?

Für die Taten, deren Einleitung Ihnen bekannt gegeben wurde, nicht mehr. Die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens schließt die strafbefreiende Selbstanzeige aus (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b AO).

Für andere Steuerarten oder Zeiträume kann der Weg noch offen sein. Ob das so ist und ob er sich lohnt, prüfen wir, bevor Sie dem Finanzamt irgendetwas einreichen. Eine unvollständige Nacherklärung kann die Lage verschlechtern.

Kommt es zu einer öffentlichen Gerichtsverhandlung?

Nicht zwingend, oft nicht. Die Strafsachenstelle kann das Verfahren einstellen oder beim Amtsgericht einen Strafbefehl beantragen (§ 400 AO). Ein Strafbefehl ergeht schriftlich, ohne Gerichtsverhandlung (§ 407 StPO).

Öffentlich verhandelt wird erst, wenn gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt wird oder wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt. Bei Beträgen in Millionenhöhe hält der Bundesgerichtshof das Strafbefehlsverfahren regelmäßig nicht für geeignet (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008, 1 StR 416/08).

Erfährt mein Umfeld, meine Bank oder mein Geschäftspartner davon?

Das Finanzamt ist an das Steuergeheimnis gebunden (§ 30 AO) und darf Ihre Daten nur in gesetzlich geregelten Fällen weitergeben. Endet das Verfahren mit einer Einstellung oder einem Strafbefehl, gibt es keine öffentliche Gerichtsverhandlung.

Eine Einstellung, auch gegen Auflage, wird nicht ins Bundeszentralregister eingetragen. Eine Geldstrafe bis 90 Tagessätze erscheint nicht im einfachen Führungszeugnis, wenn keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Im Führungszeugnis für Behörden kann sie bei einer Tat im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit trotzdem stehen (§ 32 Abs. 4 BZRG). Auch deshalb lohnt sich der Einsatz für eine Einstellung.

Kann ich Geschäftsführer bleiben?

Eine Verurteilung nur wegen Steuerhinterziehung führt nicht zum automatischen Ausschluss als Geschäftsführer: § 370 AO steht nicht im Katalog des § 6 Abs. 2 GmbHG. Anders ist es, wenn zugleich Vorwürfe nach § 266a StGB, wegen Betrugs oder wegen Insolvenzstraftaten im Raum stehen.

Hohe Steuerrückstände und eine Verurteilung können aber gewerberechtlich Folgen haben, etwa eine Prüfung der Zuverlässigkeit. Wir richten die Verteidigung von Anfang an darauf aus, dass Ihr Betrieb weiterläuft.

Welche Strafe droht bei Steuerhinterziehung?

Das Gesetz sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor (§ 370 Abs. 1 AO), in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre (§ 370 Abs. 3 AO). Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Steuer in großem Ausmaß verkürzt wurde. Der Bundesgerichtshof setzt diese Grenze bei 50.000 Euro je Tat an (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015, 1 StR 373/15).

Ab 100.000 Euro kommt eine Geldstrafe nach der Rechtsprechung nur noch bei gewichtigen Milderungsgründen in Betracht, bei Beträgen in Millionenhöhe eine Bewährungsstrafe nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen (BGH, 1 StR 416/08). Entscheidend ist deshalb, welcher Betrag am Ende als hinterzogen gilt.

Muss ich die Steuern trotzdem nachzahlen?

Ja. Unabhängig vom Strafverfahren fordert das Finanzamt die Steuer nach, bei Hinterziehung für bis zu zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Dazu kommen Hinterziehungszinsen von 0,5 Prozent je Monat (§§ 235, 238 AO).

Eine rasche Zahlung senkt die Zinslast und wirkt sich bei der Frage aus, ob gegen Auflage eingestellt wird und wie hoch eine Strafe ausfällt. Ob und wann Sie zahlen, stimmen wir deshalb mit der Verteidigung ab.

Mein Steuerberater kümmert sich schon. Brauche ich einen Strafverteidiger?

Solange die Strafsachenstelle das Verfahren selbst führt, darf auch ein Steuerberater verteidigen; gibt sie an die Staatsanwaltschaft ab, nur noch gemeinsam mit einem Rechtsanwalt (§ 392 AO). Ihr Steuerberater kennt Ihre Zahlen, ist aber oft selbst Zeuge, weil er die Erklärungen erstellt hat.

Ein Strafverteidiger prüft Vorsatz, Beweislage und Verkürzungsbetrag nach den Regeln der Strafprozessordnung und verhandelt mit der Strafsachenstelle. Am besten arbeiten beide zusammen: Ihr Steuerberater rechnet, wir verteidigen.

Was kostet die Verteidigung, und zahlt meine Rechtsschutzversicherung?

Das Erstgespräch ist kostenlos. Ein Stundenhonorar übernimmt die Versicherung nur mit einem Spezial-Straf-Rechtsschutz oder einem erweiterten Straf-Rechtsschutz, oft über die Firma oder eine D&O-Versicherung. Der normale private Strafrechtsschutz deckt den Vorsatzvorwurf meist nicht, Steuerstrafsachen sind dort oft ausgeschlossen. Die Deckungsanfrage stellen wir für Sie.

Ohne passende Versicherung vereinbaren wir das Honorar vorab fest, als Stundensatz oder Pauschale. Sie wissen vorher, womit Sie rechnen müssen.

Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand der Angaben: Oktober 2026.

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